Änderungskündigung Anwalt Köln
Nach Erhalt einer sog. Änderungskündigung sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen. Denn auch bei der Änderungskündigung gelten – ebenso wie bei einer „regulären“ Beendigungskündigung – kurze Fristen. Rufen Sie uns gerne an auf unserer
Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20 (8:30 Uhr bis 18:00 Uhr)
Bereits am Telefon gibt Ihnen ein Fachanwalt für Arbeitsrecht aus unserer Kanzlei in Köln erste wichtige Tipps, die Sie nach Erhalt einer Kündigung beachten sollten. Darüber hinaus erhalten Sie garantiert einen ersten Beratungstermin bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht am selben Tag, sofern Sie sich bis 13:00 Uhr bei uns gemeldet haben. Die wichtigsten Fragen im Überblick:
1. Was ist eine Änderungskündigung?
Der Arbeitgeber spricht immer dann eine Änderungskündigung aus, wenn er den Inhalt des Arbeitsvertrages über die arbeitsvertraglich definierten Grenzen hinaus ändern will und eine einvernehmliche Neuregelung mit dem Arbeitnehmer nicht gefunden werden kann.
Eine Änderungskündigung beinhaltet zwei Erklärungen des Arbeitgebers:
- Der Arbeitgeber spricht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus und
- unterbreitet gleichzeitig ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen.
2. Wann ist eine Änderungskündigung wirksam?
Die große praktische Bedeutung der Änderungskündigung liegt darin, dass sie Vorrang vor einer Beendigungskündigung hat. Der Arbeitgeber muss als milderes Mittel eine Änderungskündigung aussprechen, wenn dadurch eine Beendigungskündigung vermieden werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Änderungskündigung selbst dann Vorrang vor der Beendigungskündigung, wenn der Arbeitnehmer in einem Vorgespräch die Änderung der Arbeitsbedingungen bereits abgelehnt hat (BAG, Urt. v. 21.04.2005, Az. 2 AZR 244/04).
Die Änderungskündigung muss – sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet – sozial gerechtfertigt sein, d.h. es muss ein personenbedingter, verhaltensbedingter oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen.
Darüber hinaus muss die Änderungskündigug auch alle formellen Anforderungen einer Kündigung erfüllen. So muss die Kündigung z.B. im Original von einem kündigungsberechtigten Vertreter unterschrieben und dem Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Fristen zugestellt worden sein. Ferner muss ein vorhandener Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sein.
3. Wie soll ich nach Erhalt einer Änderungskündigung reagieren?
Der Arbeitnehmer hat nach Ausspruch der Änderungskündigung drei Handlungsalternativen:
1. Annahme:
Der Arbeitnehmer kann das Angebot des Arbeitgebers zu den geänderten Vertragsbedingungen annehmen. Das Arbeitsverhältnis wird dann zu den neuen Bedingungen fortgeführt.
2. Ablehnung:
Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht innerhalb der Frist (s.u.) an, gilt das Angebot als abgelehnt. In diesem Fall endet das Arbeitverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
3. Annahme unter Vorbehalt:
Letztlich kann der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist und gleichzeitig Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Damit wird durch den Arbeitnehmer klargestellt, dass er das Angebot zeitweise bis zur gerichtlichen Klärung über die Wirksamkeit der Änderungskündigung akzeptiert.
Achtung:
4. Wieviel kostet eine erste Beratung bei einem Anwalt in Köln?
In der sog. „Erstberatung bei Kündigung“ werden Sie von einem erfahrenen Anwalt darüber informiert, ob es sich lohnt, einen Rechtsanwalt einzuschalten, welche Erfolgschancen zu erwarten sind und ob es vielleicht Schritte gibt, die sofort unternommen werden müssen.
Unsere Rechtsanwälte werden mit Ihnen die Handlungsalternativen besprechen und Sie informieren über Fristen, Kosten eine mögliche Kostenübernahme durch Ihre Rechtschutzversicherung (sofern vorhanden). Als kostenlosen Service übernehmen wir die Korrespondenz mit Ihrer Rechtschutzversicherung (von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung).
Diese Erstberatung bei Kündigung dauert ca. 45-60 Min. Sollte es bei dieser Erstberatung bleiben und eine Rechtschutzversicherung die Kosten nicht übernehmen, werden wir Ihnen € 160,00 zzgl. MwSt., also insgesamt € 190,40 berechnen. Dieser Betrag wird verrechnet, wenn wir Ihre Vertretung übernehmen.
Bitte bringen Sie zum ersten Beratungstermin – sofern verfügbar – folgende Unterlagen mit:
- Arbeitsvertrag
- Änderungskündigung
- aktuelle Lohnabrechnung
- Korrespondenz zum Arbeitsverhältnis (z.B. Kündigung, Abmahnung, Arbeitszeugnis)
- Kontaktdaten (insbes. Versicherungsnummer) einer etwaig bestehenden Rechtschutzversicherung
5. Welche Fälle kommen in der Praxis häufig vor?
In der Praxis kommt es häufig zu folgenden Fallkonstellationen:
- Änderung Aufgabengebiet: Obwohl in Ihrem Arbeitsvertrag Ihre Tätigkeit genau beschrieben ist, ändert nunmehr Ihr Arbeitgeber Ihren Tätigkeitsbereich, indem Sie nun weitere Aufgaben anderer Kollegen übernehmen sollen oder Ihnen Aufgaben entzogen werden, für die Sie jahrelang zuständig waren.
- Versetzung in andere Abteilung: In Ihrem Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass Ihr Arbeitsort z.B. „Köln“ ist. Nunmehr sollen Sie in der Niederlassung des Arbeitgebers in Augsburg arbeiten.
- Versetzung in andere Abteilung: Aufgrund eines Konfliktes zwischen Ihren Kollegen und Ihnen sollen Sie nun die Abteilung wechseln. Muss der Arbeitgeber in einem solchen Fall zunächst eine Abmahnung aussprechen?
- Änderung der Arbeitszeiten: In Ihrem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass Sie täglich von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr arbeiten müssen. Nunmehr ändert der Arbeitgeber die Lage dieser Arbeitszeiten.
- Entgeltsenkung: Dem Unternehmen geht es finanziell schlecht. Ihr Arbeitgeber mindert daher Ihr Gehalt, da ansonsten die Existenz des Betriebs gefährdet ist.
- Herabstufung: Sie waren z.B. als „Leiter der Lohnabrechnung“ bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Nunmehr wurde ein neues EDV- Programm eingeführt und Sie sollen über eine Änderungskündigung zum „Sachbearbeiter in der Lohnbuchhaltung“ degradiert werden.
- Änderung des Schichtmodells: Sie arbeiten seit Jahren in „Normalschicht“. Nunmehr ändert der Arbeitgeber das Schichtmodell und verlangt von Ihnen, dass Sie in Wechselschicht arbeiten.
- Wechsel von Nacht- zu Tagarbeit: Nachdem Sie lange Zeit nur nachts gearbeitet haben, verlangt Ihr Arbeitgeber nunmehr, dass Sie tagsüber arbeiten.
- Umgruppierung: Sie werden in eine niedrigere Entgeltgruppe eingeordnet, was eine Gehaltskürzung zur Folge hat.
- Änderung von Teilzeit in Vollzeit: Ihr Arbeitgeber wandelt zwei Halbtagsstellen in eine Vollzeitstelle um und bietet Ihnen diese per Änderungskündigung an.
6. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Wie auch bei der Kündigung gibt es auch bei der Änderungskündigung in der Regel keinen Anspruche auf eine Abfindung.
Dennoch enden auch bei eine Änderungskündigung meisten Verfahren mit der Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer. Dies nicht, weil der Arbeitgeber hierzu vom Gericht verpflichtet werden kann, sondern weil sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Zahlung dieser freiwilligen Abfindung geeinigt haben (mehr hierzu). Die Höhe der Abfindung hängt in der Regel von der richtigen Verhandlungstaktik und der Erfahrung Ihres Rechtsanwaltes ab.
Verfolgen Sie zu Änderungskündigung Anwalt Köln auch unsere Veröffentlichungen zum Arbeitsrecht. Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.