Kirchliche Mitarbeitervertretung

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Weder das Betriebsverfassungsgesetz, noch das Personalvertretungsgesetz gelten in kirchlichen Organisationen. Kraft ihres institutionellen Selbstbestimmungsrechts haben die Kirchen für sich und ihre angegliederten Organisationen gleichwohl eigene Mitarbeitervertretungen (MAV) geschaffen, um eine Beteiligung ihrer Arbeitnehmer zu gewährleisten.

In der katholischen Kirche gilt insoweit die MAVO (Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung). Die evangelische Kirche hat im Jahr 1992 die zuvor unübersichtliche und zersplitterte Regelung vereinheitlicht und das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der evangelischen Kirche in Deutschland (MVG) kodifiziert.

Die Mitwirkungsrechte der Mitarbeitervertretungen unterscheiden sich erheblich von Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetz. Während die Vorgaben für eine zwingende Mitarbeiterbeteiligung dem Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetz im Wesentlichen nachempfunden sind, sind die Mitbestimmungsrechte eher schwächer ausgestaltet.

Bei Streitigkeiten im Bereich des Mitarbeitervertretungsrechts besteht die Möglichkeit, die eingerichteten kirchlichen Arbeitsgerichte anzurufen. Der staatliche Rechtsweg ist nicht eröffnet.

Die Rechtsberatung und Vertretung in Angelegenheiten des kirchlichen Arbeitsrechts bedarf eines anwaltlichen Spezialwissens, über welches nur ein mit der Materie des kirchlichen Arbeitsrechts vertrauter Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügt. Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Gerd Fest mit seinem Wissen und seinen Erfahrungen im kirchlichen Arbeits- und Mitarbeitervertretungsrecht zur Seite.

Verfolgen Sie zu Rechtsanwalt Mitarbeitervertretung Köln auch unsere Veröffentlichungen zum Arbeitsrecht. Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.

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