Betriebsübergang

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Wird ein Betrieb von dem Firmeninhaber an einen anderen Unternehmer verkauft, so werden sämtlich Produktionsmittel, wie Maschinen, Büroräume oder Werkzeuge des bisherigen Firmeninhabers auf den Betriebserwerber übertragen. Zum Betriebsübergang gehören aber nur Sachwerte und nicht die Arbeitnehmer.

Damit ist die Frage gerechtfertigt, was mit Ihrem Arbeitsvertrag bei Betriebsübergang geschieht?

Damit Sie nicht automatisch bei einem Betriebsübergang Ihr Arbeitsverhältnis verlieren, hat der bundesdeutsche Gesetzgeber mit einer komplizierten Regelung Abhilfe geschaffen: § 613 a BGB.

Zwingende Rechtsfolge von § 613 a BGB ist, dass der neue Betriebsinhaber vollumfänglich in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse eintritt, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden haben. Das heißt für den Arbeitnehmer nichts anderes, als dass sein Arbeitsvertrag nach Betriebsübergang mit dem neuen Arbeitgeber fortbesteht und zwar in exakt dem Umfange, wie er vor dem Betriebsübergang mit dem alten Arbeitgeber bestanden hat. Das Arbeitsverhältnis geht mithin per Gesetzes wegen „Eins zu Eins“ auf den Betriebserwerber über, ohne dass es hierzu ein neues Schriftstück ausgestellt werden oder sonst wie eine andere Veranlassung getroffen werden muss.

Leider wird immer wieder versucht, Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge mit anderen Inhalten nach einem Betriebsübergang zur Unterschrift vorzulegen. Da § 613 a BGB jedoch zwingend ist, sind Vereinbarungen unwirksam, die von den Inhalten des ursprünglichen Arbeitsvertrages zu Lasten des Arbeitnehmers abweichen. Trotzdem sollte vor Unterschrift eines neuen Arbeitsvertrages dringend der Rat eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht eingeholt werden.

Ebenso ist zu wissen, dass Ihnen durch den Betriebsübergang kein neuer Arbeitgeber aufgezwungen werden kann. Nach § 613 a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer einen schriftlichen Widerspruch gegen den Betriebsübergang einlegen und diesen so innerhalb eines Monats gegenüber dem bisherigen oder auch neuen Betriebsinhaber erklären. Aber auch hier ist Vorsicht und vor allem Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht geboten, da die vorschnelle Erklärung des Widerspruchs auch zur der betriebsbedingten Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses bei dem alten Arbeitgeber führen kann.

Verfolgen Sie zu Rechtsanwalt Betriebsübergang Köln auch unsere Veröffentlichungen zum Arbeitsrecht. Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.

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