Change of Control

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Eine Change-of-Control-Klausel (auch „Golden Parachute“ genannt) soll es dem Vorstand bzw. Geschäftsführer (oder auch der Gesellschaft) ermöglichen, im Falle eines Kontrollwechsels (Wechsel der Mehrheitsverhältnisse) die Zusammenarbeit zu fest vereinbarten Konditionen vorzeitig zu beenden. Es handelt sich um eine schuldrechtliche Vereinbarung im Anstellungsvertrag.

Sie stellt im Wesentlichen eine Absicherung von Geschäftsführern und Vorständen gegen die Möglichkeit der Gesellschafterversammlung (einer GmbH) oder des Aufsichtsrates (z.B. einer AG), Geschäftsführer und Vorstände vorzeitig abzuberufen.

Ohne eine Change-of-Control-Klausel könnte der Geschäftsführer bzw. der Vorstand möglicherweise nur durch Amtsniederlegung auf die geänderten Mehrheitsverhältnisse reagieren und würde sich so einem erheblichen Schadensersatzrisiko aussetzen.

Durch eine Change-of-Control-Klausel erhält der Geschäftsführer bzw. das Vorstandsmitglied größere Planungssicherheit und Unabhängigkeit von wechselnden Mehrheitsverhältnissen. Er wird dadurch in die Lage versetzt, auch bei bevorstehenden Übernahmen seine Entscheidungen allein im Sinne der Gesellschaft zu treffen, ohne zudem auch seine eigene Absicherung im Blick behalten zu müssen.

Change-of-Control-Klauseln sind gesetzlich nicht geregelt, wobei § 87 AktG u.a. bestimmt, dass die Gesamtbezüge des Vorstandsmitglieds in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und Leistungen sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Rechtsprechung hat bisher noch keine klaren Vorgaben für zulässige Inhalte von Change-of-Control-Klauseln geben.

Der Corporate Governance Kodex (DCGK) gibt lediglich Empfehlungen für die Abfindungshöhe vor. Hiernach soll die Abfindung zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten, wenn ein Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund seine Tätigkeit beendet. Wird ein Unternehmen aufgekauft und endet die Vorstandstätigkeit aus diesem Grund (change of control), soll die Abfindung drei Jahresvergütungen nicht überschreiten.

Aus diesem Grund erfordert eine Gestaltung dieser Klauseln Erfahrung und Augenmaß. Kritisch werden vom Bundesgerichtshof vor allem nachträgliche Vereinbarungen gesehen, die also nicht im Anstellungsvertrag, sondern später mit Hinblick auf eine z.B. bevorstehende Übernahme vereinbart werden. Im sog. Mannesmann-Urteil aus 2005 entschied der BGH (3 StR 470/04) zur Frage einer Strafbarkeit des Aufsichtsrates wegen Untreue u.a.:

„Bewilligt der Aufsichtsrat … für eine erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt (kompensationslose Anerkennungsprämie), liegt hierin eine treuepflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens.“

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