Ist das Objekt einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die zentrale Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage der benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft angeschlossen, so kann sich ein Benutzungszwang nur aus der Gemeinschaftsordnung oder aus einem von ihr mit der benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Versorgungsvertrag ergeben.
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