Wenn Sie Ihre Kundenaufträge oder Auftragsspitzen mit der Hilfe von Subunternehmern abarbeiten wollen, sollten Sie verhindern, dass ihre Kunden abgeworben werden.
Hier kann Sie eine Kundenschutzklausel schützen.
Es muss aber eine Eingrenzung im Hinblick auf den zeitlichen und örtlichen Umfang sowie den geschützten Bereich erfolgen.
Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Klausel nach 138, 242 BGB unwirksam ist.
Wenn Sie einem Interessenten, der beabsichtigt Ihr Unternehmen zu erwerben, Informationen über Ihre Kunden zur Verfügung stellen, sollten Sie sich schützen.
Ein Wettbewerbsverbot wird der Interessent in der Regel nicht akzeptieren, da er meistens ein Wettbewerber ist.
Allerdings können Sie sich durch eine Kundenschutzklausel absichern. Dabei beraten Sie unsere Rechtsanwälte über Umfang und örtliche sowie zeitliche Beschränkungsmöglichkeiten.
Wir beraten Sie in diesem Bereich und Entwerfen entsprechende Klauseln.