Letter of Intent

Der Letter of Intent dient im Vorfeld von komplexen Hauptverträgen (z. B. bei Unternehmenskäufen, sowohl bei Share Deals als auch Asset Deal, aber auch bei Immobilienübertragungen) erste Verhandlungsergebnisse festzuhalten.

Der Letter of Intent ist im Regelfall rechtlich unverbindlich, insbesondere dann, wenn die Hauptverträge notariell zu beurkunden sind.
Einzelne Bestandteile des Letter of Intents können aber rechtlich verbindlich festgelegt werden, so z. B. eine Exklusivität über die Vertragsverhandlungen oder Geheimhaltungspflichten und Abwerbeverbote für Mitarbeiter.

Die Vertragsklauseln sollten aber mit einer Vertragsstrafe abgesichert werden. Der Grund ist, dass insbesondere bei der Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung ein Schaden kaum nachweisbar ist. Daher kann nur eine Vertragsstrafe eine wirksame Sanktion darstellen.

Der Letter of Intent kann auch eine Regelung treffen, die bestimmt, dass eine Partei die Kosten oder einen Teil der Kosten trägt, wenn die Verhandlungen scheitern. Es sollte bei Auslandsbezügen sichergestellt werden, dass deutsches Recht gilt. Neben der Rechtswahl sollte dann auch der Gerichtsstand bestimmt werden.

Der Mindestinhalt eines Letter of Intent sollte Folgendes enthalten:

  • Präambel: Beschreibung des Vorhabens
  • Benennung der Vertragspartner und der Vertragsgegenstände
  • Bestimmung ob und in welchem Umfang der Letter of Intent verbindlich sein soll
  • Zeitrahmen der Verhandlungen
  • Geheimhaltungspflicht
  • Prüfungs- und Offenlegungsrechte festlegen
  • Abwerbungsverbote für Mitarbeiter und Kunden
  • Exklusivität
  • Rechtswahl
  • Gerichtsstand

Jörg Garben

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sven Schützler

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Bernhard C. Koch

Rechtsanwalt und Fachanwalt Miet-/ WEG-Recht + Familienrecht

Gerd Fest

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht + Verwaltungsrecht

Jochen Kunath

Dipl.-Kfm. (FH) und Steuerberater

Jochen Hoffmann

Rechtsanwalt und Fachanwalt Miet-/ WEG-Recht + Bau-/Architektenrecht

Markus Karl Schlüter

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Christian Reiss

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