Förderung Soforthilfen

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Gibt es Kredite und Soforthilfen für Unternehmer?

I. Kredite

In Folge der Corona-Krise hat die Bundesregierung ein umfassendes Kreditprogramm aufgelegt.

a. Wer erhält die Kredite?

Unternehmen, Selbständige und Freiberufler erhalten Kredite, wenn sie durch die Corona-Krise in finanzielle Probleme geraten sind

b. Wer vergibt die Kredite?

Die Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) werden über Ihre Hausbank vergeben. 

c. Weitere Informationen

Weitere Hinweise finden Sie hier: 

KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen

Wir helfen Ihnen schnell und unbürokratisch bei der Antragstellung.

II. Soforthilfe für Nordrhein-Westfalen

Die Bundesregierung und das Land Nord-Rhein-Westfalen hat weitere Soforthilfen für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe verabschiedet.

a. Wie hoch sind die Soforthilfen?

Es handelt sich bei den finanziellen Soforthilfen um Zuschüsse, die wie folgt gewährt werden:

  • bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) 

In Nordrhein-Westfalen gilt eine weitere Förderung aus Landesmitteln:

  • 25.000 € bei bis zu fünfzig Beschäftigte 

b. Wie wird die Zahl der Beschäftigten errechnet?

  • Der Stichtag für die Berechnung der Beschäftigtenzahl ist der 31. Dezember 2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
    • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
    • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
    • Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
    • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
    • Der Unternehmer ist selbst mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird. 

c. Wer hat Anspruch auf Soforthilfen?

Unternehmen die in Folge der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. 

Dieses gilt insbesondere dann, wenn in Folge der Corona-Krise

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind

oder

  • die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten),

oder

  • die Möglichkeiten, den Umsatz zu erzielen, durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde.

d. Was gilt für Unternehmen, die sich bereits vor März 2020 in Schwierigkeiten befanden?

Das Unternehmen muss vor der Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein. Ein Anspruch besteht nicht, wenn Unternehmen sich bereits vor März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. 

e. Sind die Zuschüsse zu versteuern?

Die Zuschüsse sind in den Steuerveranlagungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer gewinnwirksam zu berücksichtigt.

f. Wie wird der Antrag gestellt?

Der Antrag soll möglichst elektronisch erfolgen

g. Gibt es Fristen für den Antrag?

Die Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 online einzureichen.

h. Wo kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.

i. Weitere Informationen

Weitere Hinweise finden Sie hier: 

NRW-Soforthilfe

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