Minderung der Miete

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Wenn Umstände im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu einer Einschränkung des Mietgebrauchs führen und ein Mietmangel  bejaht werden kann, ist die (Brutto-)Miete gemindert.

Die Höhe der Minderung ist vom Einzelfall abhängig. Ist dem Mieter der Betrieb gänzlich unmöglich geworden, kommt eine vollständige Aufhebung der Mietzahlungspflicht in Betracht. Allerdings ist auch bei vollständiger Schließung von Einzelhandelsflächen eine Minderung von 100 Prozent nicht zwingend. Viele Gewerbetreibende sind auch weiterhin in der Lage, ihre Kunden telefonisch zu beraten, Waren am Geschäftseingang auszuhändigen bzw. solche per Kurier oder mit eigenen Mitarbeitern zu liefern, Ausbesserungen in den Mieträumen und andere Tätigkeiten ohne Publikumsverkehr auszuführen.

Selbst in den Fällen, in denen eine Minderung mangels Vorliegens eines Mietmangels ausscheidet, kommt ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe gegen den Vermieter in Betracht.

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