Wohnungseigentümerversammlung

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Gemäß § 24 Abs. 1 WEG muss mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung stattfinden. Den Zeitpunkt bestimmt in der Regel der Verwalter in Abhängigkeit davon, wann er die Hausgeldabrechnungen und Wirtschaftspläne erstellt hat sowie ob dringende Entscheidungen anstehen. Diese gesetzliche Verpflichtung besteht derzeit noch fort.

Da es sich bei einer Eigentümerversammlung um eine nichtöffentliche Veranstaltung handelt, ist das Abhalten einer Eigentümerversammlung derzeit nicht verboten, muss dann aber räumlich die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglichen. Da die Hotels und Gaststätten derzeit geschlossen sind, dürfte es momentan schwierig sein, einen entsprechenden Raum zu finden.

Eigentümerversammlungen dürfen nach einer allstimmigen Beschlussfassung (rechtliche Voraussetzung) auch als Telefon-, Video- oder Onlinekonferenzen abgehalten werden. Dann muss aber jeder Miteigentümer die insbesondere technische Möglichkeit der Teilnahme haben (technische Voraussetzung). Die anstehende WEG-Reform soll diesbezüglich neue Möglichkeiten schaffen.

Liegen die vorstehenden Voraussetzungen nicht vor, ist es trotz des (wegen der Corona-Krise auf dem „Infektionsschutzgesetz“ sowie dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ i. V. m. der entsprechenden Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes beruhenden) Kontakt-, Betriebs- und Betretungsverbotes (derzeit bis zum 19.04.2020 mit Verlängerungsoption) möglich, Eigentümerversammlungen abzuhalten. Leider ergibt sich aus diesen Vorschriften nicht die generelle Zulässigkeit von Online-Versammlungen oder von Umlaufbeschlüssen mit z. B. einer Dreiviertel-Mehrheit. Deshalb ist von dem Verwalter in der Einladung darauf hinzuweisen, dass kein persönliches Zusammentreffen der Miteigentümer erfolgen kann/darf, sondern die Miteigentümer den Verwalter in einer schriftlichen Vollmacht (nach dem beizufügenden Muster) anzuweisen haben, wie dieser als ihr Vertreter zu den sich aus der beiliegenden Tagesordnung ergebenden Beschlussanträgen abzustimmen hat. So können die notwendigen Entscheidungen zeitnah herbeigeführt werden.

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