Umlaufverfahren

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Die Beschlussfassung der Miteigentümer kann auch außerhalb einer Eigentümerversammlung im sog. Umlaufverfahren erfolgen. Dazu schreibt der Verwalter alle Miteigentümer an und bittet, ihm innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich mitzuteilen, wie der jeweilige Miteigentümer über einen bestimmten Beschlussantrag abstimmt. Nach § 23 Abs. 3 WEG kommt ein Beschluss aber nur zustande, wenn alle Miteigentümer dem Beschlussantrag fristgerecht schriftlich und vorbehaltslos zustimmen. Eine Mehrheitsentscheidung genügt nicht. Liegt eine allstimmige Entscheidung vor, hat der Verwalter sie noch z.B. in einem Rundbrief zu verkünden. Mit der Verkündung beginnt dann die 1-monatige Anfechtungsfrist des § 46 WEG.

An diesen strengen Voraussetzungen des Zustandekommens eines Umlaufbeschlusses hat auch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ nichts geändert. Es bleibt abzuwarten, ob die anstehende Reform des WEG-Gesetzes die generelle Zulässigkeit von Online-Versammlungen oder von Umlaufbeschlüssen mit z.B. einer Dreiviertel-Mehrheit vorsieht.

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