Staatliche Entschädigungsansprüche

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Wenn eine Behörde rechtmäßige Anordnungen trifft und Verwaltungsakte erlässt, scheiden in der Regel Entschädigungsansprüche des Betroffenen gegen die öffentliche Hand aus.

Allerdings sieht das Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG) spezielle Entschädigungsregelung vor, die gerade während der Corona-Krise von Bedeutung sind:

Diese ergeben sich insbesondere aus § 65 Abs. 1 IfSG und aus § 56 Abs. 1 IfSG. Beide Anspruchsgrundlagen betreffen ihrem Wortlaut nach aber jedenfalls nicht solche Betriebsschließungen – wie derzeit in der Regel der Fall – gem. § 28 Abs. 1 IfSG zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten verfügt werden. 

Anders mag dies im Einzelfall sein, wenn ein einzelner Betrieb, etwa wegen der Infektion eines Betriebsangehörigen, vorübergehend geschlossen wird. Dann kommt über § 56 Abs. 3 IfSG eine Entschädigung des Gewerbemieters in Betracht, bei deren Höhe nicht nur der entgangene Gewinn, sondern auch die fortlaufenden Betriebsausgaben, insbesondere der Miete, zu berücksichtigen sind.

Denkbar sind Anspruche gegen den Staat auch dann, wenn sich behördliche Verfügungen als rechtswidrig herausstellen, z. B. weil sie trotz der Gefahrenlage unverhältnismäßig sind.

Ob der Gesetzgeber im Rahmen seiner vielfach erklärten Bereitschaft, die Folgen der Corona-Krise abzumildern („Whatever it takes“), darüber hinaus Zahlungsansprüche der Betroffenen ermöglicht, wird die weitere Entwicklung ergeben.

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