Stundung der Miete

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In der Corona-Krise ist es vielen Gewerbetreibenden nicht möglich, die Umsätze zur Finanzierung der Raumkosten zu erwirtschaften.

Selbst dann, wenn weder eine Minderung oder eine Anpassung der Miethöhe nicht in Betracht kommt, treffen derzeit viele Vertragsparteien Regelungen über eine Stundung der Miete, nämlich ein Hinausschieben der Fälligkeit von Mietforderungen des Vermieters.

Diese Stundung kann im beiderseitigen Interesse liegen, da der Vermieter hiermit dazu beiträgt, die Liquidität seines Mieters und mithin seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über die Krisenzeit hinaus zu sichern und das Mietverhältnis hierdurch dauerhaft fortsetzen zu können.

Auch die Stundung von Teilen der Mietforderung wird in vielen Fällen das Mittel der Wahl sein.

Dennoch müssen Vermieter bedenken, dass ihre Mietforderungen nicht gesichert sind und bei einer später dennoch eintretenden Insolvenz nicht mehr realisiert werden können (s. hierzu die taktischen Überlegungen).

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