Schadensersatzansprüche

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Wie in allen Bereichen des Schuldrechts setzt ein Anspruch einer Vertragspartei auf Schadensersatz auch im Mietrecht fast ausnahmslos ein Verschulden des Anspruchsgegners voraus.

Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen sind nicht von den Vertragsparteien zu vertreten. Allenfalls in Ausnahmefällen, z. B. bei unterlassenen Vorsichtsmaßnahmen, die zu behördlich verfügten Betriebsschließungen führen, mag ein Verschulden in Betracht kommen.

In aller Regel haftet der Vermieter jedoch nicht für ausgefallene Umsätze des Mieters.

Hiervon zu unterscheiden sind Entschädigungsansprüche gegen den Staat.

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