Grundsätzlich stellt der Verwalter jährlich einen Gesamtwirtschaftsplan auf, in dem die Betriebs-, Heiz-, Verwaltungs- und Instandhaltungs- sowie Instandsetzungskosten der Gemeinschaft für das Folge- bzw. laufende Jahr kalkuliert werden. Anhand des in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Verteilerschlüssels wird dann in einem für jeden Miteigentümer erstellten Einzelwirtschaftsplan ermittelt, wie hoch das von diesem zu zahlende Wohngeld ist. Mit der Beschlussfassung des Gesamt- und der Einzelwirtschaftspläne besteht dann die Anspruchsgrundlage, aufgrund derer der Verwalter die Miteigentümer zur Zahlung auffordern und erforderlichenfalls verklagen kann. Denn die Gemeinschaft soll im Rahmen ihrer eigenen Finanzplanung liquide bleiben und eine Instandhaltungsrücklage bilden.
Da derzeit wegen der Corona-Krise kaum Eigentümerversammlungen stattfinden können, die Eigentümergemeinschaften aber wirtschaftlich handlungsfähig bleiben sollen, sieht § 6 des „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vor, dass der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans, d. h. jahresübergreifend gültig bleibt.