Verwalter

Die Eigentümergemeinschaft kann sich selbst verwalten. Alternativ wird durch einen Mehrheitsbeschluss ein professioneller Verwalter als Dienstleister der Gemeinschaft eingesetzt. Er wird gemäß § 26 WEG von den Miteigentümern per Beschluss zum Verwalter bestellt und per beschlossenem Vertrag von der Eigentümergemeinschaft für den gleichen Zeitraum (von maximal 3 bzw. 5 Jahre) mit deren Verwaltung beauftragt. Die Laufzeit des Vertrages, die Höhe der Vergütung des Verwalters sowie dessen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Verwaltervertrag nebst Leistungsverzeichnis. 

Steht das Ende des Zeitraumes bevor, für den der Verwalter bestellt und vertraglich verpflichtet wurde, so wird in der Regel in einer Eigentümerversammlung per Beschluss entweder eine Verlängerung der bisherigen Bestellung und Vertragslaufzeit herbeigeführt, oder aber ein anderer Verwalter bestellt und beauftragt.

Da derzeit wegen der Corona-Krise kaum Eigentümerversammlungen stattfinden können, die Eigentümergemeinschaften aber handlungsfähig bleiben sollen, sieht § 6 des „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vor, dass der zuletzt von den Wohnungseigentümern bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt.

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