Zahlungsverzug des Mieters

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Zahlt der Mieter die monatliche Miete nicht, löst dies gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB das Recht des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages aus.

Weil in Zeiten der Corona-Krise viele Mieter nicht liquide sind, hat der Gesetzgeber folgende Sonderregelung verabschiedet:

Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen 

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

Damit sind Mieter von Wohn- und Gewerberaum derzeit gegen Kündigungen des Vermieters geschützt, die mit einem Zahlungsverzug im betreffenden Zeitraum begründet werden.

Gleichwohl ist die vollständige Einstellung von Mietzahlungen, wie sie derzeit auch große Einzelhandelsketten angekündigt haben, problematisch (s. hierzu die taktischen Überlegungen. Insbesondere hat der Gesetzgeber mit der aufgezeigten Kündigungsbeschränkung keine Aussage dazu getroffen, ob und in welchem Umfang die Corona-Krise zum Entfallen von Mietzahlungspflichten führt.

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