Steuerliche Entlastungen

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I. Wie hilft die Finanzverwaltung?

Die Finanzbehörden unterstützen Ihr Unternehmen in der Corona-Krise durch die Schonung Ihrer Liquidität. Sie können zum einen die Stundung von Steuerforderungen beantragen und die Erstattung Ihrer Umsatzsteuerzahlungen im Zusammenhang mit Ihrer Dauerfristverlängerung beantragen.

1. Stundungen

  1. Wie funktioniert die Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer

Für die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Unternehmen gewährt die Finanzverwaltung zinslose Stundungen für fällige oder fällig werdende Zahlungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer bis zum 31.12.2020. Es muss ein Antrag bei dem zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis, dass Ihr Unternehmen betroffen ist, gestellt werden. Bei der Prüfung der Anträge sind die Finanzämter angewiesen, keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel durch das Finanzamt verzichtet werden. Hier sollte ebenfalls ein entsprechender Antrag gestellt werden, eventuell erfolgt dieses aber zukünftig von Amtswegen.

a. Welche Steuern werden gestundet?

Zurzeit werden die fälligen bzw. fällig werdenden Einkommensteuern, Körperschaftsteuern und Umsatzsteuern gestundet. Daneben wird für die Gewerbesteuer eine Stundung gewährt. Die Lohnsteuer wird noch nicht gestundet. Hier bleibt abzuwarten, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Stundung eingeräumt wird.

b. Wer erhält Stundungen?

Unternehmen, Selbständige, Freiberufler, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind.

c. Wie lange wird eine Stundung gewährt?

Die Stundung ist zunächst bis zum 31.12.2020 veranschlagt. Darüberhinausgehende Stundungen müssen gesondert begründet werden.

d. Müssen Zinsen und Säumniszuschläge gezahlt werden?

Auf die Erhebung von Zinsen und Säumniszuschläge verzichtet die Finanzverwaltung für den Stundungszeitraum.

e. Droht die Zwangsvollstreckung bei Steuerrückständen?

Die Finanzverwaltung will bei von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen auf Zwangsvollstreckungen bis zum 31.12.2020 verzichten.

f. Wo muss die Stundung beantragt werden?

Einen Antrag auf Stundung für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer müssen bei dem für das Unternehmen zuständigen Finanzamt beantragt werden. Über die Stundung der Gewerbesteuer entscheiden die zuständigen Gemeinden.

g. Wo muss die Stundung beantragt werden?

Einen Antrag auf Stundung für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer müssen bei dem für das Unternehmen zuständigen Finanzamt beantragt werden. Über die Stundung der Gewerbesteuer entscheiden die zuständigen Gemeinden.

2. Anpassung der Steuervorauszahlungen

a. Können die steuerlichen Vorauszahlungen angepasst werden?

Durch die Beantragung der Anpassung der steuerlichen Vorauszahlung für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, können die Vorauszahlungen angepasst oder gestoppt und hierdurch die Liquidität geschont werden. 

b. Wer kann die Herabsetzung der Vorauszahlung beantragen?

Alle durch die Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Unternehmen, Selbständige und Freiberufler.

c. Wo muss ich die Anpassung der Vorauszahlung beantragen?

Die Anpassungen der Vorauszahlungen für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer können bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden. Hier kann auch eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages verlangt werden. An die Herabsetzung ist die für die Erhebung der Gewerbesteuer zuständige Gemeinde dann gebunden. Die Gemeinde sollte über den Antrag an das Finanzamt informiert werden.

3. Wird die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen erstattet?

Für die Berechtigung die Umsatzsteuererklärung einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben abzugeben und damit auch die Zahlung entsprechend später zu erbringen, hat der Steuerpflichtige zu Beginn des Jahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahres Umsatzsteuerzahllast geleistet. Dieser Betrag kann in einigen Bundesländern mittels eines Antrags auf Null herabgesetzt werden und das zuständige Finanzamt erstattet die Sondervorauszahlung.

Wir beraten und unterstützen Sie bei der Antragstellung und bei Schwierigkeiten mit den Finanzbehörden. 

II. Wie helfen die Sozialversicherungsträger / Krankenkassen?

Die Krankenkassen, die für den Einzug der Beträge zur Sozialversicherung zuständig sind, können auf Antrag eine Stundung gewähren. Der Antrag ist bei der jeweiligen Krankenkasse, sollten mehrere Krankenkassen Beiträge einziehen, ist bei jeder Krankenkasse ein separater Antrag zu stellen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, fallen keine Zinsen oder Säumniszuschläge an.

Es ist aber zu beachten, dass dieser Antrag nachrangig sein soll. Sie müssen vorher mögliche andere Hilfspakte, z.B. Kurzarbeit und Fördermittel, nutzen. Reichen diese Maßnahmen nicht aus oder werden nicht gewährt, kann die Stundung gewährt werden. Die Regelung gilt bis jetzt für die Monate März und April. Aber hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Wir beraten und unterstützen Sie bei der Antragstellung und den Verhandlungen mit den Krankenkassen.

 

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